Nach meinem Kenntnisstand sind Ausgaben der Kfz-Haftpflichtversicherer für die Honorare der Kfz-Sachverständigen beim Blechschaden höher als die für die Anwälte. Die Begutachtung des Blechs ist indes häufig eine relativ simple Angelegenheit. Es geht – jedenfalls mitunter – allein um das Anfertigen von Fotos und die Eingabe von Daten in ein Computerprogramm. Dafür wird ein sehr ansehnliches Honorar für überwälzbar angesehen; jeder in Deutschland muss sich mit dem amtlichen km-Geld zufrieden geben, nicht aber diese – besondere – Berufsgruppe.[34] Der VI. Senat des BGH hält – bisher noch – seine schützende Hand über diese Praxis.

Bei Regulierung von großen Personenschäden wird typischerweise ein medizinischer Sachverständiger zur Ermittlung der Behinderung herangezogen, wobei der Arzt mitunter nicht in der Lage ist, zwischen den unterschiedlichen Maßstäben im Privatversicherungsrecht, Sozialrecht und Haftpflichtrecht zu unterscheiden. Dem betreffenden Mediziner ist das nicht vorwerfbar, wenn er nicht umfassend aufgeklärt wird. Es fällt allerdings auf, dass für die Zukunftsprognose und die Errechnung der Kapitalabfindung meist kein Sachverständiger herangezogen wird. Insoweit fehlt es – jedenfalls dem Opferanwalt, vom Geschädigten ganz zu schweigen – in vielen Fällen aber auch an der erforderlichen Expertise. Und es geht um deutlich höhere Streitwerte als beim Blech, selbst wenn ein BMW oder Porsche betroffen ist. Insoweit besteht eine Marktlücke – und auch ein Bedarf.

[34] BGH v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, 3097: 70 Cent pro km überwälzbar; amtliches km-Geld hingegen bloß 30 Cent pro km.

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