Wird der handelnde Beamte später noch wegen möglicher Schäden oder Gefährdungen in Anspruch genommen, kann sich daraus ein verwaltungsrechtliches[65] Folgemandat ergeben, etwa wegen eines Verstoßes gegen § 48 BeamtStG. Jüngst wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass § 35 Abs. 8 StVO ausschließlich die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter, insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer hindern will, aber ein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO nicht allein durch die bloße Gefährdung oder Schädigung des eigenen Fahrzeugs eines Fahrzeugführers herbeigeführt werden kann.[66] Ansonsten gelten für die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit des Beamten die oben dargestellten Grundsätze, insbesondere dürfen andere Verkehrsteilnehmer durch Inanspruchnahme der Sonderrechte nicht gefährdet werden.[67]

Hat der Betroffene ein Bußgeld während einer Probezeit erhalten, kann der Verteidiger ggf. im Verwaltungsverfahren noch gegen Maßnahmen nach dem StVG (erneute Ablegung der Befähigkeitsprüfung) vorgehen, wenn eine Verkennung der Einsatzumstände zum Nachteil des Betroffenen vorlag.[68]

Die durch ein verbotenes Parken durch Mitarbeiter einer Ordnungsbehörde begründete Gefahr der Behinderung von Feuerwehreinsätzen ist mit Blick auf den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter nicht als vernachlässigbar gering zu bewerten. Der pauschale Einwand, aufgrund der verbleibenden Straßenbreite habe für ein Feuerwehrfahrzeug ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, lässt die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen Unwägbarkeiten und den je nach Einsatzlage begründeten und dann ohne jede Verzögerung zu deckenden Bedarf an ausreichenden Bewegungsräumen völlig unberücksichtigt. Es kommt deshalb gar nicht darauf an, ob sich Mitarbeiter der Ordnungsbehörde für ihre Tätigkeit auf die Privilegien des § 35 StVO berufen dürfen.[69]

[65] S.a. Ternig, DAR 2014, 105.
[66] OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.5.2014 – 1 L 37/14, juris.
[67] VG Potsdam, Urt. v. 24.2.2011 – 2 K 832/07, juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 23.6.2005 – 2 K 1055/00, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.7.2003 – 4 S 1514/02, juris.
[68] Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.1.1997 – 12 M 6603/96, juris.
[69] OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2009 – 12 A 2660/07 juris.

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