Die Kl. hatte gegen den Bekl. vor dem ArbG Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 erhoben. Mit der Klageerwiderung v. 21.6.2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Bekl., diesem Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Gleichzeitig kündigte er die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Nach Abschluss eines Teilvergleichs im ersten Gütetermin am 26.6.2013 schlossen die Parteien im zweiten Gütetermin am 10.7.2013 einen Prozessvergleich, durch den sie den Rechtsstreit sowie weitere, bisher nicht rechtshängige Gegenstände erledigten. Im zweiten Gütetermin gab das ArbG dem Bekl. auf, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.7.2013 einzureichen. Nachdem der Bekl. dem nachgekommen war, bewilligte das ArbG mit Beschluss v. 18.7.2013 dem Bekl. mit Wirkung v. 21.6.2013 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug und ordnete seinen Rechtsanwalt bei. Durch Beschluss v. 15.8.2013 setzte das ArbG den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.051,98 EUR und für den Vergleich auf 17.900,43 EUR fest.

Mit Schriftsatz v. 6.9.2013 – beim ArbG am 9.9.2013 eingegangen – beantragte der Bekl., die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das ArbG wies diesen Antrag zurück. Die eingelegte sofortige Beschwerde des Bekl. hatte beim LAG keinen Erfolg. Das BAG hat die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bekl. zurückgewiesen.

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