1. Der ASt. kann den gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Antrag für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch konkludent stellen. Das Gericht hat dann bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife zu ermitteln, in welchem Umfang der ASt. Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss das Gericht in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO nachfragen.

2. Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich über bisher nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die bedürftige Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte.

3. Hat das Gericht einen von dem Bedürftigen gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag teilweise übergangen, kommt eine Ergänzung entsprechend § 321 ZPO in Betracht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14

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