Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für den Mandanten, aber auch zur Vermeidung des Verlustes des eigenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse, sollte der Prozessbevollmächtigte umgehend nach Erhalt des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses sorgfältig prüfen, ob dem Antrag tatsächlich in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Bei teilweiser Versagung der Prozesskostenhilfe ist dann die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist (§ 127 Abs. 2 ZPO) einzuhalten. In der Praxis schwieriger ist die Feststellung, ob das Gericht bei seiner Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag diesen Antrag teilweise übergangen hat. In diesem Fall kommt nur die Beschlussergänzung entsprechend § 321 ZPO in Betracht, so dass die hierfür in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmte Zwei-Wochen-Frist zu beachten ist.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 9/2014, S. 527 - 529

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