Der Kl. verfolgt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen. Der Kl. kaufte von dem beklagten Autohaus einen Pkw zum Preis von 29.953 EUR. Nach der Übergabe des Pkw machte der Kl. mehrere Mängel des Fahrzeugs, unter anderem eine Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe (einen Fehler der akustischen Warnfunktion aufgrund falschen Einbaus der Sensoren sowie Fehlen einer zusätzlichen optischen Warnfunktion), geltend und suchte deshalb wiederholt das Autohaus der Bekl. und die Werkstatt eines anderen Autohauses auf. Der Kl. rügte unter anderem die Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe und setzte erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung. Die Bekl. teilte dem Kl. mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch und entspreche dem Stand der Technik. Daraufhin erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das LG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Das BG ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug nur insoweit mangelhaft sei, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut gewesen seien. Da die Mangelbeseitigungskosten nach den Feststellungen des Sachverständigen sich lediglich auf 6,5 % des Kaufpreises beliefen, sei die Pflichtverletzung der Bekl. unerheblich. Die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB werde erst bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als 10 % des Kaufpreises überschritten. Dem folgte der BGH nicht.

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