Der VN genießt für das Vorliegen einer mut- oder böswilligen Beschädigung seines Kfz ebenso wenig Beweiserleichterung wie der VR für seinen Einwand, solche Schäden seien nicht durch betriebsfremde Personen herbeigeführt worden.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 13.8.2013 – 9 U 96/13

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