Die Bundesversammlung der Schweiz hat beschlossen, für Verkehrsverstöße die Halterhaftung einzuführen. Art. 6 Abs. 5 des geänderten schweizerischen Ordnungsbußengesetzes v. 24.6.1970 bestimmt dazu folgendes: "Kann mit verhältnismäßigen Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Buße vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte." Ob und wann die Regelung in Kraft tritt, steht noch nicht fest: Die Gesetzesänderung unterliegt dem Fakultativen Referendum nach Art. 141 der schweizerischen Bundesverfassung (BBl. 2012, S. 5958).

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