Nach einem Bericht der Kommission haben mittlerweile bis auf Griechenland, Irland und Italien sämtliche EU-Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates v. 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in ihr nationales Recht umgesetzt (Rats-Dok. 9015/1/12 REV 1). In Deutschland erfolgte die Umsetzung des Rahmenbeschlusses bereits mit Wirkung zum 28.10.2011 durch der Aufnahme der §§ 86-87p und 98 in das IRG. Gegenstand dieser Neuregelungen waren der Beitrag im März-Heft 2011 (zfs 2011, 122) sowie die Aufsätze von Riedmeyer (zfs 2011, S. 68 ff.) und Krumm (zfs 2011, S. 128 ff.). Es steht nun in fast allen Mitgliedstaaten ein Instrumentarium für die europaweite Vollstreckung von Geldsanktionen zur Verfügung. Von besonderer praktischer Bedeutung wird dies insbesondere für die grenzüberschreitende Ahndung von Verkehrsverstößen sein.

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