1. Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann als Personenschaden anzusehen, wenn sie durch eine Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; damit wird nicht nur der immaterielle Schaden, sondern auch jeder mittelbare Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung erfasst.

2. Die Verlagerung des Schadensausgleichs bei Arbeitsunfällen und diesen gleichgestellten Schulunfällen aus dem individualrechtlichen Bereich des BGB in den sozialrechtlichen Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, insb. die damit verbundene Ausschließung des Schmerzensgeldanspruchs, ist verfassungsgemäß.

3. Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Vorsatz des Schädigers sich sowohl auf die Verletzungshandlung wie auf den Verletzungserfolg bezieht. Eine vorsätzlichen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften führt bezüglich des Verletzungserfolgs lediglich zur Annahme bewusster Fahrlässigkeit, nicht aber bedingten Vorsatzes. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 8.3.2012 – III ZR 191/11

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