1. Ist offen, ob der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 oder danach eingetreten ist, und beruft sich der VR für seine Ansicht, es sei das VVG a.F. anzuwenden, auf § 1 Abs. 2 EGVVG, so hat er zu beweisen, dass der Versicherungsfall vor dem 1.1.2009 eingetreten ist.

(amtlicher Leitsatz)

2. Werden bei einem leer stehenden Gebäude Wasser führende Leitungen in den Wintermonaten, ohne dass andere ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, nicht entleert, stellt das eine objektive Gefahrerhöhung dar.

3. In einem solchen Fall ist eine Kürzung der Entschädigung um mindestens 60 % berechtigt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Oldenburg, Urt. v. 29.3.2012 – 5 U 11/11

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