Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer bei ihr unterhaltenen Unfallversicherung in Anspruch. In den dem Vertrag zugrunde liegenden AGB heißt es u.a.:

"1.5 Wir bieten Versicherungsschutz für"

– unfreiwillige tauchtypische Gesundheitsschädigungen, wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen, und

– den unfreiwilligen Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser; (…)

2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:

2.1.1.1 (…) Die Invalidität ist

– innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziff. 1.3 die überwiegende Ursache war.“

Am 20.3.2009 gegen 10:00 Uhr verlor der zum damaligen Zeitpunkt 56-jährige Kl. in X während eines Tauchgangs in einer Tiefe zwischen zwölf und 15 m das Bewusstsein und wäre fast ertrunken. Unstreitig hatte er zuvor dem mit tauchenden Zeugen Z signalisiert, dass sein Luftvorrat zu Neige geht. Der weitere Verlauf des Tauchgangs ist zwischen den Parteien streitig.

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