Handelt es sich um eine Aufnahme, die außerhalb eines Dauerbetriebs erfolgt, weil ein konkretes Verhalten oder eine von der Fahrzeugelektronik erfasste kritische Fahrsituation hierzu Anlass gibt, wird im Regelfall eine Verwertung zulässig sein, wenn bei diesem Video ein anschließender Unfall gefilmt wird.[38] Denn wer durch sein Verhalten Anlass für eine Aufnahme gibt, hat einen damit verbundenen Eingriff auch eher zu dulden.[39] Klassischer Anwendungsbereich für eine derartige Aufnahme dürfte die fortgesetzte Nötigung im Straßenverkehr sein, bei der ein Betroffener oder Zeuge ein bestimmtes Verhalten zum Anlass nimmt, die Kamera einzuschalten. Denkbar ist aber auch die Aktivierung einer Aufnahme, wenn Assistenzsysteme eine drohende Kollision erkennen. All diesen Aufzeichnungen ist gemeinsam, dass sie sich zeitlich und anlassbezogen auf das notwendige Moment beschränken und im Regelfall auch nur die Person betroffen ist, die sogar durch eigenes Verhalten Anlass für eine solche Aufnahme gegeben hat. Hier bestehen keine Bedenken bzgl. einer entsprechenden Verwertbarkeit.[40]

[38] Ebenso: Knyrim/Trieb, ZD 2014, 547; Klann, DAR 2015, 78; Bachmeier, DAR 2014, 5; Richter, SVR 2016, 15; Wirsching, NZV 2016, 13.
[40] Auch nicht im Strafverfahren – vgl. AG Nienburg, Urt. v. 20.1.2015 – 4 Ds 155/14, VRR 2015, Nr. 5, 11; vgl. im Übrigen den Überblick zur Rspr. bei Nugel, VRR 2/2015, 4 ff.

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