Ebenso hervorzuheben ist die Fallgruppe, bei denen jeweils ein Fahrzeugführer dem Unfallgegner aus dem Querverkehr vorwirft, dieser wäre bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Aufgrund der Funktionsüberprüfung der Ampelanlage steht im Regelfall dann erst einmal nur fest, dass einer von beiden Fahrzeugführern in der Tat bei roter LZA eingefahren sein müsste. Hier ist es ohne unbeteiligte Zeugen nahezu unmöglich, den Sachverhalt aufzuklären. Selbst bei Vorhandensein unbeteiligter Zeugen gestaltet sich dies im Regelfall schwierig. In einem Prozess vor dem AG Köln konnte jedoch durch die Videoaufzeichnung eines unbeteiligten Zeugen die notwendige Tatsachengrundlage dafür geschaffen werden, dass ein Sachverständiger unter Berücksichtigung dieses Videos sichere Rückschlüsse auf die Ampelstellung der unfallbeteiligten Fahrzeugführer ziehen und letztendlich aufgeklärt werden konnte, wer bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.[3] Dies gilt im Übrigen auch bei der Aufklärung damit verbundener Straftaten oder schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten.[4]

[3] AG Köln, Urt. v. 1.9.2014 – 273 C 162/13, VRR 2015, Nr. 9.
[4] OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.5.2016 – 4 S 543/15, VRR 6/2016, 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge