Nach den bisherigen Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:

Am 15.8.2014 befuhr der Beschuldigte mit dem Pkw Audi Q7 öffentliche Straßen in Bitterfeld. Der Beschuldigte missachtete an einer Kreuzung die Vorfahrt des Zeugen und kollidierte mit dessen Fahrzeug. Während der Unfallaufnahme wurde beim Beschuldigten Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Eine ihm anschließend entnommene Blutprobe erbrachte einen Wert von 0,65 Promille. Der entstandene Fremdschaden beläuft sich auf ca. 4.000 EUR. Die Feststellung dieses Sachverhaltes beruht auf den Bekundungen der Polizeibeamten und den Lichtbildern vom Tatort, dem ärztlichen Untersuchungsbericht und dem Ergebnisbericht des Instituts für Rechtsmedizin in Halle. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a Abs. 1 und 3 StPO beantragt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Vorfahrtsverstoß auf dem Alkoholeinfluss beruht. Zur Begründung verweist sie auf den ärztlichen Untersuchungsbericht sowie die Beobachtungen der Polizeibeamten beim antreffen des Beschuldigten. Daraus ergebe sich die relative Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten.

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