[6] "… II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von dem Beteiligten zu 5 nach § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg … ."

[17] 2. …

[18] a) Nach § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gem. § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Abs. 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach st. Rspr. des Senats ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH FamRZ 2015, 137). …

[20] c) Hat das AG bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt oder liegen die Voraussetzungen hierfür vor (vgl. BGH FamRZ 2015, 137), bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den maßgeblichen Vorschriften des RVG. Für die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Soweit das Beschwerdegericht unter Heranziehung des Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer die vom Verfahrenspfleger geltend gemachte 1,8-fache Gebühr für angemessen hält, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Auch hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

[21] d) Dass das Beschwerdegericht den Geschäftswert im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 KostO (jeweils in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG) bestimmt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

[22] aa) Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grds. nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 RVG). Von dieser Regelung werden grds. auch die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst (BeckOK RVG/Sommerfeldt [Stand: 1.12.2014] § 23 Rn 2). Da für die Erteilung der Genehmigung der Mietverträge innerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens jedoch keine eigene Gebühr anfällt, weil die für die Betreuung zu erhebende Jahresgebühr nach § 92 KostO (nunmehr Nr. 11101 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) die gesamte Tätigkeit des Betreuungsgerichts abdeckt, findet § 23 Abs. 1 S. 1 RVG vorliegend keine Anwendung. Der Geschäftswert kann auch nicht nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG bestimmt werden, der für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, wenn die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. § 23 Rn 13). Denn die Tätigkeit des Beteiligten zu 1, die sich nur auf die Überprüfung der Mietverträge erstreckt hat, kann nicht Gegenstand eines gesonderten Gerichtsverfahrens sein. Zu Recht hat daher das Beschwerdegericht § 23 Abs. 3 S. 1 RVG herangezogen, der für die Bestimmung des Geschäftswerts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unter anderem auch auf § 25 KostO verwies.

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 KostO bemisst sich der Wert eines Miet- oder Pachtrechts nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Daher ist für den Geschäftswert einer außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Erstellung oder Überprüfung eines Miet- oder Pachtvertrags die Höhe der vom Mieter während der gesamten Vertragslaufzeit zu erbringenden Mietzahlungen maßgeblich. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger mit der Überprüfung eines Mietvertrags beauftragt wurde und – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen für die Abrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegeben sind.

[23] bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, § 25 KostO sei nicht anwendbar, weil der Beteiligte zu 1 nicht unmittelbar am Vertragsschluss mitgewirkt habe, folgt der Senat dem nicht. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, dass § 25 KostO nur für die inhaltliche Gestaltung eines Miet- oder Pachtvertrags und nicht für Maßnahmen gelte, die das Miet- oder Pachtverhältnis nur von außen betreffen (Korintenberg/Lappe/Bengel, KostO, 17. Aufl. § 25 Rn 3; BeckOK KostR/Soutier [Stand: 15.11.2014] § 25 Rn 2), bezieht sich dies nur auf Sachverhalte, in denen sich auch der Umfang der zu vergütenden Tätigkeit nach der KostO bestimmt. Bei der V...

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