Der Bundestag hat am 14.6.2018 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, das am 1.11.2018 in Kraft treten soll, beschlossen. Mit der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Wenn mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, soll die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden können und sodann in einem Klageregister, das zum 1.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden wird, öffentlich bekannt gemacht werden. Hier sollen betroffene Verbraucher ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen kostenlos und ohne Anwaltszwang anmelden können. Durch die Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zudem entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen können dann unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 14.6.2018

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