Das AG hat den Betr. am 3.6.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße i.H.v. 240 EUR verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das OLG Dresden hat die Rechtsbeschwerde des Betr. kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße auf 180 EUR festgesetzt wird und von dieser Geldbuße 40 EUR sowie von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gelten.

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