Die Annahme des Gerichts beruht auf einem falschen Verständnis der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens, sodass die Entscheidung – ebenso wenig die zitierte Entscheidung des AG Stralsund – nicht verallgemeinerungsfähig ist, sondern ein widerlegbarer Solitär wie vor einigen Jahren die Entscheidungen der AG Meißen oder Mannheim. Die Vorgaben des BGH sind erfüllt, wenn ein Messgerät zugelassen/konformitätsbescheinigt und geeicht ist. Der Umstand, dass der BGH selbst eine Überprüfung des Messergebnisses erlaubt (vgl. Krenberger NZV 2018, 84 f.), zwingt den Messgerätehersteller nicht dazu, eine solche Überprüfungsmöglichkeit Dritten zur Verfügung zu stellen, solange die Zulassungskriterien erfüllt wurden. Weder müssen Gericht und Sachverständige wissen, wie das Messverfahren im Einzelnen technisch funktioniert, noch scheitert die Annahme der Standardisierung daran, dass im Nachhinein eine Überprüfung nicht möglich ist. Dies ist langjährige einheitliche und einhellige obergerichtliche Rspr. Würde man dies anders sehen, wären nicht dokumentierende Messverfahren wie Riegl FP21 schon längst aus dem Messverkehr zu nehmen.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 7/2018, S. 412 - 413

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