1. Von der PTB als Bundesoberbehörde zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grds. als standardisierte Messverfahren anzuerkennen.

2. Für den Fall eines widerstreitenden Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Messung kann das Gericht eine für das Rechtsbeschwerdegericht prüfungsfähige eigene Bewertung vornehmen, oder was angesichts der Materie naheliegend ist, das beschriebene strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen.

3. Sieht das Tatgericht sich nicht in der Lage, sich eine eigene Überzeugung zu bilden, hat es alle Möglichkeiten dazu auszuschöpfen, bevor es den Betr. freispricht. Dies umfasst z.B. die Vorlage der Fragestellung zur ergänzenden Stellungnahme an die PTB, um eine schriftliche Stellungnahme zu erhalten.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 20.4.2018 – III-1 RBs 115/18

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