Die Kl. zu 2) fuhr mit dem im Eigentum ihres Mannes, des Kl. zu 1) stehenden Kfz mit eingeschaltetem linken Blinker im Zuge eines Spurwechsels von der rechten auf die linke Fahrbahn der BAB, um das Fahrzeug der Bekl. des Zeugen P zu überholen. Von hinten näherte sich der Bekl. zu 1) mit dem Fahrzeug der Bekl. zu 2) auf der linken Fahrspur und kollidierte mit den Fahrzeugen der Kl. und des Zeugen P. Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass das Fahrzeug der Bekl. eine Geschwindigkeit von 200 km/h eingehalten hatte.

Das LG ging von einer Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Kl. und zu 30 % zu Lasten der Bekl. aus.

Die Berufungen der Kl. waren bis auf die Höhe des Schmerzensgelds erfolglos.

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