"1. Die Behauptung einer Gehörsverletzung entbehrt jeglicher Grundlage. Das AG hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und, wie in § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG vorgesehen, durch Beschl. mit kurzer Begründung abgelehnt. Zudem hat sich das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und im Ergebnis zutreffend mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed ist nach Ansicht aller OLG, die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befasst waren, ein standardisiertes Verfahren (siehe z.B. OLG Koblenz v. 13.5.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15, juris m.w.N.). Es ist unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen einiger AG zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten OLG darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (siehe z.B. KG, Beschl. v. 15.5.2014 – 3 Ws (B) 249/14, juris)."

2. Der angesichts einer Geldbuße von 85 EUR allein noch in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor.

3. Kosten §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.“

zfs 7/2017, S. 412

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