[12] "… 1. Bei der nach dem Brand des versicherten Hauses im Zuge der Regulierungsermittlungen gestellten Frage, ob der Kl. von wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes Kenntnis habe, handelte es sich um eine zur Feststellung des Versicherungsfalles erforderliche und deshalb zulässige Frage der Bekl."

[13] Nach § 26 Nr. 2 Buchst. a) hh) AVB hat der VN soweit möglich dem VR unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten.

[14] Nach st. Rspr. des Senats ist eine solche Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst. Ihr Zweck besteht – für den durchschnittlichen VN erkennbar – darin, den VR in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich – etwa nach § 81 VVG – seine Leistungsfreiheit gegenüber dem VN ergeben kann (vgl. Senat r+s 2006, 185 unter II 1a zu § 20 Nr. 1d VGB 88 … ). Der VN hat daher auf entsprechendes Verlangen solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem VR erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senat VersR 2000, 222 unter II 3).

[15] Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat VersR 2015, 45 Rn 18 … ) ist es grds. Sache des VR, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des VN – oder hier: seiner Angehörigen – gehören, weil sich daraus für den VR Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des VN. In diesem Zusammenhang genügt es, dass die vom VN geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen. …

[16] 2. Im Streitfall hatte die Bekl. Anlass, das subjektive Risiko besonders zu prüfen, weil die Übertragung des Hauses auf den Kl. im Juli 2008 einen Anfangsverdacht dahingehend begründete, der frühere Eigentümer und Sohn des Kl. habe die wirtschaftliche Last des Hauses nicht mehr tragen können. Es erscheint deshalb sachgerecht, wenn die Bekl. versuchte, die Motive für die Übertragung des Hauses zu ermitteln.

[17] 3. Bei der Prüfung der Frage, ob die Angabe des Kl., er habe keinerlei Kenntnis über irgendwelche finanzielle Probleme oder irgendwelche anders gelagerten Probleme seiner Kinder, der Wahrheit entsprach, hat das BG den Beweisantritt der Bekl. auf Vernehmung der Geschädigten prozessordnungswidrig übergangen und damit das Recht der Bekl. auf rechtliches Gehör verletzt. Unstreitig hatte der Sohn des Kl. die Zeugin in den Jahren 2006 und 2007 um insgesamt 6.816,88 EUR geschädigt und war deshalb vom AG F am 24.4.2009 wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund hat die Bekl. – gestützt auf einen schriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters – über dessen mit der Geschädigten geführtes Telefonat vom 22.11.2012, 17.00 Uhr, vorgetragen, die Geschädigte habe bereits im Jahre 2008 mehrmals bei der Ehefrau des Kl. und auch beim Kl. selbst telefonisch nachgefragt, ob beide ggf. bereit seien, für den Schaden aufzukommen. Beide hätten das aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ihr Sohn alt genug sei, um seine Verpflichtungen alleine zu erfüllen. Dass die Telefonate schon im Jahre 2008 erfolgt seien, habe die Geschädigte deshalb so bestimmt angeben können, weil sie sich sicher gewesen sei, noch von ihrem früheren Hause aus telefoniert zu haben, welches sie aus Altersgründen am 1.12.2009 verlassen habe.

[18] 4. Hätten sich diese Angaben nach einer Vernehmung der Geschädigten bestätigt, stünde fest, dass die im April 2011 gegebene Antwort des Kl., er habe von wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes keinerlei Kenntnis, nicht der Wahrheit entsprach. Der Beweisantritt, die Geschädigte als Zeugin zu vernehmen, betraf mithin eine für die dem Kl. angelastete Obliegenheitsverletzung erhebliche Frage, der das BG hätte nachgehen müssen.

[19] Seine Auffassung, der diesbezügliche Beklagtenvortrag sei in Bezug auf konkrete Zeitpunkte und Gegenstände der angeblichen Telefonate unsubstantiiert, ist rechtsfehlerhaft. Für die Frage, ob der Kl. im April 2011 von den wirtschaftlichen Problemen seines Sohnes Kenntnis hatte, war nicht entscheidend, an welchen Tagen genau die Geschädigte mit ihrem...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge