Der Kl. beansprucht von der Bekl. Deckungsschutz im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung. Der Kl. ist selbstständiger Dachdeckermeister. Er führte im Jahre 2007 für die A Systembau (fortan: Auftraggeberin) Flachdacharbeiten beim Neubau der Neonatologie im Klinikum K aus. Die Arbeiten wurden im Jahr 2007 abgenommen. Der Kl. unterhielt zwischen 1.1.2008 und 2012 bei der Bekl. eine Betriebshaftpflichtversicherung. Vor diesem Zeitraum bestand eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Streithelferin. In Ziffer 1.1 der AHB, die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegen, ist geregelt:

"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der VN wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an."

Im Jahr 2010 traten in den unter dem Flachdach liegenden Räumen Geruchsbelästigungen auf. In den Sommermonaten kam es zu Wasserschäden im Bereich des Objektes. Als Ursache wurde eine mangelhafte Verlegung der Dachbahnen festgestellt. Die Auftraggeberin führte sodann Mangelbeseitigungsarbeiten durch und nahm den Kl. vor dem LG S auf Erstattung der entstandenen Kosten der Sanierungsmaßnahmen in Anspruch.

Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Bekl. habe im Rahmen der zwischen 1.1.2008 und 2012 bestandenen Betriebshaftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren. Maßgeblich für die Beurteilung der Einstandspflicht der Bekl. sei nach § 1 AHB das Schadensereignis. Abzustellen sei dabei auf die nach außen aufgetretenen Mangelerscheinungen. Mangelerscheinungen seien erst 2010 zu verzeichnen gewesen. Auf die im Jahre 2007 durchgeführten Dachdeckerarbeiten, die den späteren Schaden verursacht haben können, komme es demgegenüber nicht an.

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