Der Kl. begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Bekl. unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume in W. Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit war die Herstellung von Armbanduhren aus Halbfertigprodukten. Am 12.1.2002 meldete der Hausmeister des Anwesens der Polizei, dass versucht worden sei, in verschiedene Geschäftsräume im Haus einzubrechen. Der Kl. hielt sich zu dieser Zeit in der Türkei auf.

Nach den Feststellungen der Polizei fanden sich vor einem aufgehebelten Fenster auf der Rückseite des Hauses Fußspuren im Schnee sowie zwei Armbanduhren. Zwei weitere Armbanduhren lagen auf dem Fenstersims und dem Boden des Treppenhauses. Die Eingangstür zu den Räumen des Kl. stand offen. Alle drei Verschlussriegel waren zweitourig herausgefahren. An Türblatt und Zarge befanden sich zahlreiche Werkzeugspuren. Hebelspuren fanden sich auch an den Eingangstüren zu den Geschäftsräumen von zwei anderen Firmen im Hause; diese Türen waren aber noch verschlossen.

Die Bekl., die auch den Vortrag des Kl. zur Schadenhöhe bestritten hat, wendet insb. ein, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei. Sie verweist auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, wonach zum einen die Werkzeugspuren an der Tür nur bei geöffneter Tür hätten verursacht werden können und zum anderen eine Erweiterung des Falzmaßes um mehr als die Länge der zweitourig ausgefahrenen Schließriegel zu einem Aufbrechen der oberen Ecke der Türzarge hätte führen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.

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