" … Die sofortige Beschwerde der ASt. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Hauptforderung wendet."

Zu Recht macht sie geltend, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach dem geschlossenen Vergleich nur die Hälfte der Kosten des Verfahrens, also auch nur die Hälfte der von der weiteren Beteiligten angemeldeten Kosten zu tragen hat. Der angefochtene Beschluss weist unzutreffend lediglich den Gesamtbetrag aus, der von der ASt. und dem AG an die weitere Beteiligte zu erstatten ist.

Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass gem. § 100 Abs. 1 ZPO die Kostenpflichtigen ohne anderweitige Regelung nach Kopfteilen haften. Diese die Kostengrundentscheidung betreffende Regelung ist aber auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht übertragbar. Denn mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zu erstattende Betrag beziffert. Da es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, muss er die ggf. zwangsweise beizutreibende Forderung vollstreckungsfähig bezeichnen. Dem ist bei mehreren für die Kosten Haftenden nur genügt, wenn für jeden beziffert bezeichnet ist, welchen Betrag er an wen zu zahlen hat (vgl. z.B. OLG Koblenz Rpfleger 1995, 381; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 ZPO Rn 5; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rn B 134).

Hinsichtlich des auf die ASt. entfallenden hälftigen Anteils ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dieser zwischenzeitlich ausgeglichen worden ist. Dies kann als unstreitiger Umstand im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. z.B. Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO Rn 21 “materiell-rechtliche Einwendungen’). Festzusetzen ist daher gegenüber der ASt. nur der nicht ausgeglichene Zinsbetrag.

Hinsichtlich der Verzinsung hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen (Nr. 1912 FamGKG-KV).“

Eingesandt von VorsRiKG Christian Feskorn

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