Weist die Partei im Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO wirtschaftliche Belastungen nicht oder nicht ausreichend nach, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO; die Belastungen können vielmehr bei der Überprüfung der Prozesskostenhilfe außer Ansatz bleiben.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.5.2014 – 17 Ta 601/14

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