Die Kl. hatte im PKH-Überprüfungsverfahren zwar die erforderlichen Angaben gemacht, jedoch zum Beleg ihrer geltend gemachten Belastungen keine Bescheinigung ihres Arbeitgebers zur dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs und auch keine Belege über die Fahrkosten zur Arbeitsstelle und über weitere Privatschulden eingereicht. Hieraufhin hat das ArbG Berlin die der Kl. bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte Erfolg.

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