1. Die dem Mieter gewährte Haftungsfreistellung durch den gewerblichen Autovermieter entspricht nach den AGB des Vermieters dem Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung eines gewerbsmäßigen VR nach den Regeln des VVG und der AKB. Der Fahrer des vermieteten Fahrzeugs haftet bei grober Fahrlässigkeit selbst (in Anknüpfung an BGH NJW 1981, 1211; BGHZ 181, 179 = NJW 2009, 2881 = WM 2009, 1994; VersR 1982, 359; NJW-RR 1986, 51).

2. Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren zwar in aller Regel ein objektiv fahrlässiges Fehlverhalten dar. Subjektive Beeinträchtigungen können jedoch im Einzelfall in Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Entschuldigungsgründe, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen, können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht aufgrund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals (Hupen) sein (in Anknüpfung an BGH NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 363; BGH Report 2003, 428, 430 mit Anmerkung Reinert; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 114 = VersR 2004, 728).

3. Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten bei Nichtbeachten des Rotlichts liegt grds. beim VR bzw. der Autovermietung.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Koblenz, Urt. v. 28.10.2010 – 2 U 1021/09

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