1. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen die Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen nicht statthaft. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird lediglich in den Fällen gemacht, in denen die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ermessensausübung gehört.

2. Gem. § 34 StPO sind Entscheidungen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. Fehlen diese zur Gänze, kann ein Ausbleiben einer Ermessensausübung nicht ausgeschlossen werden.

LG Würzburg, Beschl. v. 16.3.2017 – 1 Qs 70/17

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