Die Frage ist nun, wer denn beim autonomen Fahren fährt: der Mensch oder die Maschine? Fährt das Fahrzeug allein? Wer startet den Motor und gibt die Information, dass losgefahren werden kann? Oder wird dies alles elektronisch von Maschinen, Chips o.ä. vorgegeben?

Ganz ohne Personen wird es nicht gehen. Wenn man an der Definition des BGH festhält, dass auch der Startende eine Verantwortung hat, wenn sich das Fahrzeug danach in Bewegung setzt, dürfte es auch bei dem jetzigen Gesetzes- und Verordnungsstand relativ einfach sein, einen verantwortlichen Führer zu finden. Wenn diese Person sich im Fahrzeug befindet, wird sie die Verantwortung tragen müssen. Das WÜ verlangt einen Fahrzeugführer, der vorliegt, sobald die Technik in Gang gesetzt wird, um das Fahrzeug nach vorne zu bringen. Diese Person muss nach Art. 8 Abs. 5 WÜ das Fahrzeug ständig beherrschen. Ferner muss sie nach der Ergänzung des Art. 8 WÜ in der Regel auch die Technik "überstimmen" können. Auch die anderen Rechtsfolgen könnten greifen, wenn sich die Person nicht an die bestehenden Regeln hält. Bei sehr wahrscheinlichen weiteren Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollte es dabei bleiben. Es muss ein Verantwortlicher im Fahrzeug sein, der im Notfall für die Technik eingreifen können muss. Er darf sich auf diese nicht zu 100 % verlassen. Wer zusätzlich verantwortlich ist, muss durch den Gesetzgeber festgelegt werden.

Autor: Ewald Ternig , Dozent für VR/VL, Hochschule der Polizei Rhld.-Pf.

zfs 6/2016, S. 304 - 310

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