1. Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der VN von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung").

2. Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam; sie ist auch nicht unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB.

3. Der Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 ist unabhängig davon, auf wessen Handeln die Ableitung der Abwässer zurückgeht.

BGH, Urt. v. 26.3.2014 – IV ZR 422/12

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