"… 2. b. Der Kl. kann wegen dieser drei entwendeten Gegenstände weitere Zahlungen von der Bekl. nicht beanspruchen, weil er nicht nachgewiesen hat, dass der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die von der Bekl. bereits gezahlten Beträge der Höhe nach übersteigt.

(1) Besteht – wie hier – Streit über den Wert der versicherten Sache und damit die Höhe des vom VR zu ersetzenden Betrags, so trägt nach allgemeinen Grundsätzen der VN die Beweislast (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, § 76 Rn 1 … ). Davon ist auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme zu machen. Zwar behauptet der Kl., die Parteien hätten wegen der beiden Bilder von L im April 2006 eine Vereinbarung über den Verkehrswert (sog. Taxe, § 57 VVG a.F., jetzt: § 76 VVG) getroffen. Der Kl. hat diese Behauptung aber nicht beweisen können. Darauf kommt es letztlich indessen nicht an. Eine Taxe in der vom Kl. angenommenen Höhe könnte schon deshalb nicht als Versicherungswert zugrunde gelegt werden, weil er den wirklichen Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles erheblich übersteigt (§ 57 S. 2 VVG a.F.; die Vorschrift entspricht § 76 VVG n.F.).

(2) Der Kl. hat nicht bewiesen, dass die Parteien in Bezug auf die beiden Bilder von L eine Taxe (§ 57 VVG a.F.) vereinbart haben.

(a) Gem. § 57 S. 1 und 2 VVG a.F. kann der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt dann als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Voraussetzung für die Annahme einer Taxe ist der Abschluss einer verbindlichen Vereinbarung (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. 2010, § 76 Rn 4 … ). Die Einhaltung einer bestimmten Form ist nicht erforderlich. Eine Taxe kann auch stillschweigend vereinbart werden, sofern die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) mit hinreichender Sicherheit auf den Willen der Parteien schließen lässt, im Falle eines Totalschadens solle ohne weiteren Nachweis als Schadenshöhe der Betrag der Taxe bezahlt werden (Armbrüster, a.a.O. … ). Einseitige Wertvorstellungen des VN genügen nicht, selbst wenn sie dem VR bekannt waren (Halbach, in: MüKo-VVG, 2009, § 76 Rn 4), ebenso wenig eine bloße Schätzung des Werts der versicherten Gegenstände, um danach die Höhe der Versicherungssumme und die Prämien bemessen zu können (Motive zum VVG a.F., S. 127; Armbrüster, a.a.O.). Eine solche reine “Wertdeklaration‘ und keine Taxe liegt regelmäßig vor, wenn bei Kunstwerken die Wertangabe ohne vorherige Einschaltung eines kompetenten Sachverständigen erfolgt ist ( … ).

(b) Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien wegen der beiden Bilder von L eine die Bekl. hinsichtlich des Versicherungswertes bindende Vereinbarung abschließen wollten. Der insoweit beweisbelastete Kl. hat nicht nachgewiesen, dass die Bekl. die beiden Bilder zu den von ihm mitgeteilten Beträgen von “zwischen 9.000 und 11.000 EUR‘ bzw. “ca. 14.000 EUR‘ wertmäßig bindend versichern wollte.

Allerdings kannte die Bekl. diese Wertvorstellungen des Kl.. Sie gesteht zu, dass die beiden “Wertgutachten‘ v. 11.5.2004 und v. 1.5.2005, aus denen die vorgenannten Beträge ersichtlich sind, im Jahr 2006 über den Versicherungsvertreter H bei ihr eingereicht wurden, um “zu dem Vertrag abgelegt‘ zu werden. Der sodann von der Bekl. erstellte Nachtrag zum Versicherungsschein v. 25.4.2006 enthält diesbezüglich folgenden Zusatz: “Im Rahmen der Hausratversicherung sind zwei Gemälde (“Europa‘ und “der Wächter‘) der Künstlerin L mitversichert. Der Wert der Gemälde ist in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt‘. Daraus konnte der Kl. indes nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Willen der Bekl. zur Vereinbarung einer Taxe im Sinne einer die Bekl. bindenden Vereinbarung über den Wert schließen, sondern allein darauf, dass die Bekl. die Gemälde als unzweifelhaft vorhanden betrachtete und ihre Mitversicherung über den Vertrag akzeptierte. Die in diesem Zusammenhang getroffene Aussage, der Wert der Gemälde sei “in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt‘, lässt lediglich erkennen, dass die Bekl. die durch die “Wertgutachten‘ unterlegten Wertvorstellungen des Kl. bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt hat (sog. “deklarierter Wert‘; vgl. Gärtner, NJW 1991, 2993, 2997). Gegen einen Willen, einen Verlust der beiden Bilder ggf. ohne weiteres zu den dort genannten Beträgen zu entschädigen, sprechen im Übrigen auch die Umstände, unter denen es zur Ergänzung des Vertrages gekommen ist. Beide “Wertgutachten‘ sind, wie die Bekl. zu Recht bemängelt, völlig inhaltsleer und daher nicht aussagekräftig; die darin genannten Beträge werden in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Es liegt fern, dass sich die Bekl., die aus Rücksicht auf die Gesamtheit der Versicherten darauf bedacht sein muss, nur tatsächliche Werte zu versichern und kei...

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