Der Kl. macht die Verurteilung des Bekl. Telekommunikationsunternehmens zur Zahlung von Schadensersatz geltend, weil er seinen Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen konnte. Der Kl. hatte mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, über den er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte. Nachdem die Vertragsparteien einen Tarifwechsel zum 15.12.2008 vereinbart hatten, war der Anschluss des Kl. unterbrochen. Der Bekl. gelang es nach mehreren Mahnungen des Kl. nicht, die Verbindung zum Internet wieder herzustellen. Der Kl. kündigte daraufhin den Telekommunikationsvertrag und wechselte zu einem anderen Diensteanbieter, der die Aufschaltung des Anschlusses an sein Netz zum 16.2.2009 vornahm. Der Kl. hat von der Bekl. den Ausgleich der Mehrkosten infolge des Vertragsschlusses mit dem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons zwischen dem 16.12.2008 und dem 16.2.2009 verfolgt. Weiterhin hat er mit der Klage Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit der Nutzung des DSL-Anschlusses während dieses Zeitraums für das Festnetztelefon sowie für den Telefax- und Internetverkehr i.H.v. 50 EUR täglich verlangt. Das AG hat dem Kl. das höhere bei dem anderen Dienstanbieter anfallende Entgelt und für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt, im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. und die Anschlussberufung der Bekl. blieben erfolglos. Mit der von dem BG zugelassenen Revision hat der Kl. seinen Anspruch auf Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das BG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge