Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer bei ihr unterhaltenen Unfallversicherung in Anspruch.

Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Diesem liegen die "(B-AUB 2008)" zugrunde. Sie lauten u.a.:

"1.5 Wir bieten Versicherungsschutz für"

– unfreiwillige tauchtypische Gesundheitsschädigungen, wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen, und

– den unfreiwilligen Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser;

2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:

2.1.1.1 (…) Die Invalidität ist

– innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziff. 1.3 die überwiegende Ursache war.“

Am 20.3.2009 gegen 10 Uhr verlor der zum damaligen Zeitpunkt 56-jährige Kl. in X während eines Tauchgangs in einer Tiefe zwischen zwölf und 15 m das Bewusstsein und wäre fast ertrunken. Unstreitig hatte er zuvor dem mit tauchenden Zeugen Z signalisiert, dass sein Luftvorrat zu Neige geht. Der weitere Verlauf des Tauchgangs ist zwischen den Parteien streitig. Der Kl. wurde unmittelbar nach dem Vorfall im örtlichen K-Krankenhaus versorgt und dort bis zum 2.4.2009 behandelt. Laut dortigem Arztbericht erlitt der Kl. einen zerebrovaskulären Schlaganfall, ein hämorrhagisches Zentralganglion, rechtsseitige Hämatome und ein Beinahe-Ertrinken mit Aspirationspneumonie. Vom 7.4.2009 bis 24.4.2009 befand sich der Kl. zur stationären Behandlung im Klinikum U. Laut dortigem vorläufigen Arztbrief vom 24.4.2009 besteht beim Kl. ein langjähriger Hypertonus, seine Blutzuckerwerte stellten sich zudem als grenzwertig hyperglykämisch dar. In der durchgeführten MR-Tomographie ergab sich eine Stammganglienblutung ohne Hinweis auf Gefäßanomalien, sodass zusammenfassend bei loco typico von einer hypertensiven Blutung auszugehen sei. Wegen des weiteren Inhalts des Arztbriefs wird auf Bl. 86 ff. d.A. verwiesen.

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