Nach der Durchführung der Beweisaufnahme verhandelten die Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme, was in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde.

Das Gericht teilte seine vorläufige Beweiswürdigung nicht mit. Die Parteien würdigten schriftsätzlich gegensätzlich die Aussage des vernommenen Zeugen. Die unterlegene Partei sah in der nicht mitgeteilten Beweiswürdigung des Gerichts einen Verfahrensfehler, da sie bei einer Mitteilung, dass das Gericht der Aussage des Zeugen nicht folge, sie weitere Beweismittel angeboten hätte.

Dem folgte der BGH nicht.

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