Nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) der meisten Rechtsschutzversicherungen besteht kein Rechtsschutz in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halt- oder Parkverstoßes.[50] Nach den ARB 94/2000[51] gehört dieser Bereich zu den ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten. Derart geringe Verwarnungsgelder wegen einer Ordnungswidrigkeit stehen nach der Auffassung der Versicherer in keinem Verhältnis zu den Rechtsberatungskosten. Nach anderen Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen[52] wird danach differenziert, ob das Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes mit einer Entscheidung nach § 25a StVG endet. Dann soll kein Rechtsschutz bestehen. Jedoch besteht Versicherungsschutz rückwirkend, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs für die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung feststeht. Teilt der Betroffene dem Rechtsanwalt eine Rechtsschutzversicherung mit, so sind die ARB der in Anspruch zu nehmenden Rechtsschutzversicherungen eingehend zu prüfen, und ggf. der Mandant darauf hinzuweisen, dass keine Deckungszusage erteilt werden kann. Dies erspart spätere Streitigkeiten bei der Abrechnung der Angelegenheit mit dem Mandanten.

[50] Stephan in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn 2275.
[51] § 3 Abs. 3e ARB.
[52] VRB der ADAC-Rechtsschutz Versicherungs-AG 2014, § 3 Abs. 1c.

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