Geht der Bußgeldbescheid wegen eines Parkverstoßes zurück auf eine Anzeige durch eine Privatperson, darf die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen als Halter des Fahrzeugs nicht die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen. Es ist umstritten, ob die durch einen Privaten durchgeführte Verkehrsüberwachung eine ausreichende Grundlage für den Erlass eines Kostenbescheides nach § 25a StVG darstellt.[35] Dagegen spricht, dass zunächst durch die private Verkehrsüberwachung und Anzeigenerstattung – anders als bei Einsatz von Beamten – keinerlei Kosten bei der Behörde anfallen und die Behörde selbst nach Eingang der Anzeige bzw. nach Anhörung des Betroffenen entscheiden kann, ob sie ein kostenverursachendes Verfahren (weiter-)betreibt.[36] Erforderlich ist im Übrigen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die konkrete Feststellung, welche Qualität der jeweilige Parkverstoß erreicht und ob unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips eine Verfolgung des Parkverstoßes nach Ermessensausübung des jeweiligen Beamten bzw. der Ordnungsbehörde erfolgt. Dies ist bei einer privaten Verkehrsüberwachung bzw. Anzeigenerstattung durch einen Anwohner nicht gewährleistet, selbst wenn Lichtbilder vorliegen, welche den Parkverstoß zeigen. Zu beachten ist weiterhin, dass eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich eines Kostenbescheides in der Regel ohne mündliche Verhandlung ergeht. Das Gericht ist deshalb in besonderem Maße auf die Angaben in der Akte angewiesen, eine Zeugenvernehmung findet nicht statt. Anzeigen von Polizei- oder Ordnungsbehördenbeamten sind regelmäßig nachvollziehbar gefertigt und aufgrund der dienstlichen Tätigkeit des Anzeigenden kann in der Regel festgestellt werden, ob ein bzw. welcher Ordnungswidrigkeitstatbestand objektiv verwirklicht wurde, was Voraussetzung für den Erlass eines Kostenbescheides ist. Auch wenn es keinen Grundsatz gibt, wonach die Angaben eines solchen Beamten stets als zutreffend zu berücksichtigen sind, so bieten sie in der Regel eine verlässliche Grundlage. Bei Anzeigen durch Privatpersonen hat die Behörde regelmäßig weder Kenntnisse, um die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Person zu beurteilen, noch über die Motivation für die Anzeige, die nicht aufgrund dienstlicher Tätigkeit gefertigt wurde. Deshalb ist eine durch eine Privatperson durchgeführte Verkehrsüberwachung, sei es auch ein Einzelfall, keine ausreichende Grundlage für den Erlass eines Kostenbescheides nach § 25a StVG.

[35] Verneinend das AG Düsseldorf NZV 1999, 142.
[36] AG Gelnhausen, Beschl. v. 8.5.2012 – 44 OWi 14/12, BeckRS 2013, 01537.

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