Im Innenverhältnis schuldet der einen Anwalt beauftragende Mandant die Vergütung, sei es nach den Regelsätzen der RVG oder einem vereinbarten Zeithonorar (§ 3a RVG). Ebenso kann unter engen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar (§ 42a RVG) vereinbart werden.
Im Außenverhältnis kommt eine Haftung in Betracht nach § 823 BGB, es ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, den Gegner zunächst zu mahnen, damit die Anwaltskosten als Verzugsschaden verlangt werden können.[2]
Zu beachten ist jedoch, dass nicht alles, was im Innenverhältnis geschuldet wird, auch im Außenverhältnis geltend gemacht werden kann.[3] Auch Gutachterkosten können nur vom Gegner verlangt werden, wenn das Gutachten brauchbar ist.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen