Im Innenverhältnis schuldet der einen Anwalt beauftragende Mandant die Vergütung, sei es nach den Regelsätzen der RVG oder einem vereinbarten Zeithonorar (§ 3a RVG). Ebenso kann unter engen Voraussetzungen ein Erfolgshonorar (§ 42a RVG) vereinbart werden.

Im Außenverhältnis kommt eine Haftung in Betracht nach § 823 BGB, es ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, den Gegner zunächst zu mahnen, damit die Anwaltskosten als Verzugsschaden verlangt werden können.[2]

Zu beachten ist jedoch, dass nicht alles, was im Innenverhältnis geschuldet wird, auch im Außenverhältnis geltend gemacht werden kann.[3] Auch Gutachterkosten können nur vom Gegner verlangt werden, wenn das Gutachten brauchbar ist.[4]

[2] Anders zu Unrecht Juris-Rüßmann, BGB, 5. Aufl. 2010, § 249 Rn 90; hierzu auch Madert, zfs 2005, 482; wie hier: Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn 57 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.
[3] Zuletzt BGH v. 10.7.2012 – VI ZB 7/12 = zfs 2012, 524 (Keine Erstattungsfähigkeit des nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsverfahren).
[4] OLG Köln VersR 2012, 1008.

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