1. Verlangt ein Unfallversicherer Entschädigungsleistungen zurück, muss der VN Umstände darlegen, aus denen er das Behaltendürfen ableitet.
2. Die Überzeugung vom Vorliegen vorgetäuschter Unfälle kann auch auf eine ungewöhnliche Vielzahl vermeintlicher Unfälle mit Bagatellcharakter ohne objektiven medizinischen Verletzungsnachweis gestützt werden.
(Leitsätze der Schriftleitung)
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