StrG BW § 42; PolG BW § 6 § 7; FeuerwG BW § 2 § 34; VwVfG BW § 35 § 41

 

Leitsatz

1. Der erforderliche Arbeitsaufwand zur Beseitigung einer Straßenverunreinigung wird durch die in der vorgefundenen Situation aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinenden Maßnahmen bestimmt. Bei der Würdigung ist zu beachten, dass die getroffenen Maßnahmen stets im Lichte der effektiven Abwehr von Gefahren für die unmittelbar am Straßenverkehr Beteiligten und – je nach Verunreinigung – auch für sonstige Personen und Sachgüter zu betrachten sind.

2. Die Kosten einer (auch) aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme zur Beseitigung einer Straßenverunreinigung werden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft. Die sachverständige Überprüfung einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt der ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine greifbaren Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben.

3. Die für die Beseitigung einer Ölspur in Rechnung gestellten Kosten eines privaten Unternehmens sind angemessen, wenn der Beauftragung des Unternehmens ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vergabeverfahren vorausgegangen ist.

4. Der Behörde steht hinsichtlich der Gestaltung eines Vergabeverfahrens, das die Beseitigung von Straßenverunreinigungen durch private Unternehmen zum Gegenstand hat, ein weiter Entscheidungsspielraum zu, um die zuverlässige, rasche und vollständige Beseitigung der Verunreinigung in einer Bandbreite von Fällen gewährleisten zu können.

5. Die in einem Vergabeverfahren ermittelten Preise sind nicht mit den bei Einzelaufträgen gegebenenfalls zur Anwendung kommenden (orts-)üblichen Preisen vergleichbar.

VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 – 2 K 5666/16

zfs 4/2018, S. 240

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