" … Das AG hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kl. den geltend gemachten Versicherungsfall eines Einbruchsdiebstahls i.S.v. § 5 Nr. 1e der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Hausratsversicherung – EHV 2077 (ABEH 2007) bereits nicht schlüssig vorgetragen hat. Nach § 5 Nr. 1e ABEH 2007 liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, um diese sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen und zu diesem Zweck in ein durch ein geschlossenes Verdeck oder verschlossene Türen gesichertes Kfz – auch Wohnanhänger – einbricht oder in das Kfz eingebaute, durch Schloss gesicherte Behältnisse erbricht."

Bereits aus dem Erfordernis verschlossener Türen – als objektive Risikobegrenzung verstanden – und jedenfalls aus dem Erfordernis des Einbrechens folgt, dass die Türen des Kfz tatsächlich abgeschlossen sein müssen. Mit “Einbrechen‘ ist gewaltsames Eindringen in einen Raum gemeint, bei dem nicht unerhebliche körperliche Kraft aufgewendet wird, um ein Zugangshindernis zu beseitigen. Das einfache Aufdrücken einer nur unzureichend verschlossenen Tür reicht daher nicht (OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 94; OLG Saarbrücken zfs 2009, 546 … ).

Danach liegt im Streitfall kein Einbrechen in das versicherte Kfz vor, weil die Fahrzeugtüren unstreitig nicht verschlossen waren und zwecks Eindringens durch einfaches Öffnen gewaltlos überwunden werden konnten. Auf die Ursache, warum die Fahrzeugtüren nicht verschlossen waren, kommt es nicht an. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Kl. das Verschließen vergessen hatte oder ob das Verschließen infolge Fehlfunktion des Funksenders oder Manipulation an diesem oder infolge einer versehentlichen oder gezielten Störung der Funkübertragung durch “Jamming‘ scheiterte. Auch im letzteren – und vom Kl. geltend gemachten – Fall läge kein Einbrechen vor.

Im Übrigen ist für den durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und damit bei Anwendung des maßgebenden Auslegungsmaßstabs … unschwer zu erkennen, dass beim Kraftfahrzeugeinbruch (§ 5 Nr. 1e ABEH 2007) anders als beim Gebäudeeinbruch (§ 5 Nr. 1a und b ABEH 2007) die Verwendung falscher Schlüssel nicht versichert ist. Wenn danach das Öffnen tatsächlich verschlossener Kraftfahrzeugtüren mittels Funkdekodierung nicht – auch nicht in Form der Verwendung falscher Schlüssel – versichert ist, so liegt für den durchschnittlichen VN die Annahme erst recht fern, dass die Verhinderung des Verschließens durch Funkstörung versichert sei. … “

zfs 4/2015, S. 216

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