Die Tat, wegen der die Maßregel angeordnet wird, muss in Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz stehen, d.h. es muss ein Verkehrsverstoß vorliegen oder das Kfz muss für die Tat förderlich gewesen sein, wobei ein innerer Zusammenhang mit der Straftat bestehen muss (so schon BGH NJW 1969, 1125; s.a. OLG Hamm, DAR 1999, 178). Nachdem aber divergierende Rspr. zur Frage des Zusammenhangs bei Rauschgiftgeschäften besteht (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 69 StGB, Rn 9 ff. m.w.N.), ist es höchst erfreulich, dass der BGH in der obigen Entscheidung die Restriktivität bei Kurierfahrten und die Pflicht zur Feststellung verkehrssicherheitsrelevanter Eignungsmängel betont.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 4/2015, S. 229 - 231

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