Die Kl. hatte den Bekl. vor dem LG Hamburg auf Unterlassung von Äußerungen über sie im Internet und auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Außerdem hat sie den Antrag gestellt, den Bekl. zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 857 EUR zu verurteilen. Hierzu hat die Kl. in der Klagebegründung vorgetragen, aufgrund der zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Vergütungsvereinbarung schulde sie ihrem Anwalt für dessen vorgerichtliche Tätigkeit Anwaltskosten in nicht geringerer Höhe als die eingeklagten 857 EUR. Diese vereinbarten Anwaltskosten seien mindestens bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig, die die Kl. mit einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR i.H.v. 837 EUR und der Postentgeltpauschale i.H.v. 20 EUR errechnet hat.

Der Bekl. hat die Klageansprüche einschließlich der vorgerichtlichen Kosten anerkannt und ist durch Anerkenntnisurteil des LG Hamburg auch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. u.a. die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR i.H.v. 725,40 EUR angemeldet. Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr um 0,75 einer gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anrechenbaren Geschäftsgebühr gekürzt. Die gegen diese Anrechnung gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte beim OLG Hamburg Erfolg.

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