[8] "… 1. Die Auffassung des BG, ein Anspruch der Kl. sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfallereignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann."

[9] a) Das BG meint, seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urt. v. 31.5.1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) zugrunde legen zu können. … Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurt. v. 26.5.1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch Senatsurt. v. 3.2.1961 – VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf. Diesen Entscheidungen liegt jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfallbedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr i.d.R. lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind.

[10] Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Verkehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb gerechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen.

[11] Die Kl. erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rspr. des erkennenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurt. v. 26.5.1970 – VI ZR 168/68, a.a.O. S. 87; v. 19.6.1973 – VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urt. v. 30.6.1997 – II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm VersR 1991, 349 f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt NJW 2012, 2977; LG Bochum NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urt. v. 8.11.2011 – 2 S 95/11, juris Rn 10; a.A. wohl OLG Saarbrücken r+s 2013, 520, 522), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (LG Hannover SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 1/2013 Anm. 3).

[12] b) Dass der Betrieb der Kl. nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das BG nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 und – VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 – VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). Auf die Ausführungen des BG zu den einzelnen von der Kl. in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausführungen der Revision.

[13] c) Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das BG zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das BG im Rahmen freier Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben.“

zfs 4/2014, S. 204 - 205

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