Der Kl. macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, für dessen Folgen die Bekl. dem Grunde nach in voller Höhe haften.

Der Kl. gab am Tag nach dem Unfallereignis ein Schadensgutachten in Auftrag, das am 5.11.2013 bei dem Kl. einging. Es wies Reparaturkosten im 8.583,61 EUR brutto, eine Wertminderung von 400 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 11.900 brutto und einen Restwert von 4.800 EUR aus. Der Klägervertreter machte am 14.11.2013 den Schaden unter Übersendung des Schadensgutachtens geltend. Die Bekl. unterbreitete dem Kl. am 19.11.2013 ein Restwertangebot über 6.450 EUR. Dieses legte sie der Abrechnung des Schadens zugrunde. Die Bekl. zahlte auf den Wiederbeschaffungsaufwand 3.315,63 EUR, auf An- und Abmeldekosten 77 EUR und auf die Unkostenpauschale 25 EUR. Weiterhin erstattete sie Mietwagenkosten für die Dauer von 14 Tagen. Der Kl. hat erstinstanzlich behauptet, sein Fahrzeug am 13.11.2013 verkauft zu haben.

Das AG hat Beweis zur Höhe des Restwertes erhoben und bei seiner Entscheidung von dem Wiederbeschaffungswert von 10.500 EUR den in dem Gutachten angegebenen Wert von 6.540 EUR in Abzug gebracht. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kl. nicht zu, da die Bekl. die Regulierung nicht verzögert habe und der Kl. die Bekl. nicht auf einen drohenden Nutzungsausfallschaden hingewiesen habe. Die weiterhin geltend gemachten pauschalen An- und Abmeldekosten hat das AG angewiesen.

Der Kl. verfolgt mit seiner Berufung die Zuerkennung der erstinstanzlich abgewiesenen Schadensersatzbeträge. Die Bekl. geht davon aus, dass der Kl. mit der nach ihrer Ansicht verspäteten Übersendung des Gutachtens seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt habe und sich auf das von der Bekl. eingeholte und übermittelte Angebot von 6.450 EUR für den Restwert verweisen lassen müsse.

Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.

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