I. Verkehrsanwaltskosten

Erstmals hat sich der BGH zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten im Revisionsrechtszug geäußert und diese im Sinne der h.M. beantwortet, nach der solche Kosten nur im Ausnahmefall erstattungsfähig sind. Ausnahmen von dieser Regel hat die Rspr. dann angenommen, wenn Gegenstand des Revisionsverfahrens neue Tatsachen gewesen sind (siehe OLG Koblenz JurBüro 1991, 243) oder wenn die Einschaltung des Verkehrsanwalts andere, erstattungsfähige Kosten erspart hat (OLG Köln JurBüro 2010, 37 für ersparte Dolmetscher- und Übersetzerkosten).

Der BGH hatte hier nicht zu entscheiden, ob die als solche nicht erstattungsfähigen Verkehrsanwaltskosten bis zur Höhe der vom Rechtspfleger berücksichtigten ersparten Informationsreisekosten der Partei zum BGH-Anwalt erstattungsfähig sind, da die Bekl. dies nicht angegriffen hatte. Im Regelfall wird auch eine Informationsreise der Partei zum BGH-Anwalt nicht notwendig sein, da sich sämtliche Tatsachen aus den Gerichtsakten ergeben, die der Revisionsanwalt einsieht.

II. Allgemeiner Prozessaufwand

Der BGH hat hier dahinstehen lassen, ob die vereinbarte Vergütung für die Durchsicht der Bauakten und die damit verbundenen Besprechungen in Höhe der gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig ist. Dabei geht die Rspr. grds. davon aus, dass die vereinbarte Vergütung regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig ist (siehe BGH RVGreport 2015, 68 (Hansens)).

Vorliegend ist fraglich, ob dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin bei Abrechnung nach dem RVG überhaupt eine gesonderte gesetzliche Vergütung angefallen wäre, wenn er mit der Nebenintervenientin keine Vergütungsvereinbarung getroffen hätte. Die Durchsicht der Bauakten der K-GmbH fällt unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr, die nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" entsteht. Die ferner von der Vergütungsvereinbarung erfassten Besprechungen des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin mit Dritten an drei Terminen in der Stadt E könnten allerdings nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG a.F. eine Terminsgebühr ausgelöst haben, es sei denn, die Gesprächspartner hätten im Lager der Nebenintervenientin gestanden (siehe hierzu etwa AG Düsseldorf RVGreport 2005, 425 (Hansens); Hansens, RVGreport 2006, 241, 247).

Der BGH hat hier den Zeitaufwand für die Durchsicht der Bauakten als zum allgemeinen Prozessaufwand gehörend angesehen, was der allg. Aufffassung in Literatur und Rspr. entspricht. Ob dies auch für den Zeitaufwand des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin für die Besprechungen an drei Terminen in der Stadt E. der Fall ist, hat der BGH nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte. Denn hätte – wie vom BGH in erstattungsrechtlicher Hinsicht gefordert – die Nebenintervenientin durch ihre Organe oder Angestellte die Aktendurchsicht selbst vorgenommen, so bliebe immer noch die Frage, auf welche Weise die Besprechungen mit Dritten an drei Terminen hätten durchgeführt werden können. Wären diese Besprechungen notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen, so wären einem Organ oder einem Angestellten der Nebenintervenientin hierfür Reisekosten angefallen. In diesem Fall hätte der BGH die als solche nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten in Höhe der ersparten Reisekosten in die Stadt E. berücksichtigen müssen. Mit diesem Problem hat sich der BGH leider nicht befasst.

VRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 3/2015, S. 165 - 167

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