Der folgenden Aufstellung liegt eine Auswertung von mehreren hundert Abrechnungen aus den letzten fünf Jahren zugrunde, in denen den Geschädigten jeweils Sachverständigengebühren gekürzt wurden. Diesen Abrechnungen wurden die Rechtsansichten entnommen.

Es ist festzustellen, dass teilweise auch ohne Begründung gekürzt wurde.

Ansonsten erstreckten sich die Einwände, die überwiegend auch in der Prozessführung wiederkehrten, auf die Grundhonorare und die Nebenkosten. Im Einzelnen wurden u.a. folgende Gründe für die Kürzungen der Sachverständigengebühren angegeben.

I. Grundhonorar

Das Honorar übersteige den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand;
heranzuziehen sei ein internes Tableau, das niedrigere Kosten ausweise und verbindlich sei, weil es die üblichen Gebühren abbilde;
es könnten nur die Kosten geltend gemacht werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen;
der Geschädigte sei zwar nicht zur Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen verpflichtet, aber ihm verbleibe das Risiko, dass er die Kosten selbst übernehmen müsse, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftrage, dessen Kosten sich später im Prozess als zu teuer erweisen;
der Geschädigte müsse die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen;
es sei dem Geschädigten zumutbar, einen wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen;
der Geschädigte müsse den lokal günstigsten Sachverständigen beauftragen;
es liege ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor und ohne einen weiteren Vortrag verbleibe es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung.

II. Nebenkosten

Es sei das Risiko des Geschädigten, wenn sein Sachverständiger zu hohe Nebenkosten abrechne;
es sei üblich, dass die Nebenkosten im Grundhonorar schon enthalten seien;
die Nebenkosten werden unter Hinweis auf ein AG-Urteil auf eine Pauschale gekürzt;
Schreibkosten dürften nicht gesondert in Rechnung gestellt werden;
Digitalfotos könne der Sachverständige in der Drogerie fertigen, wo sie nur wenige Cent kosteten;
Porto und Telefon dürften nicht pauschal abgerechnet werden;
Telefonate seien nicht erforderlich gewesen;
das Porto könne nur konkret abgerechnet werden und mehr als 2 Briefe seien nicht nötig gewesen;
die Fahrtkosten pro km seien zu hoch.

III. Stellungnahme

Eine Auswertung von mehreren Hundert abgerechneten Schadenfällen mit gekürzten Sachverständigengebühren ergab, dass in vielen Fällen keinerlei Auseinandersetzung mit der Schadenminderungspflicht erfolgte, deren Verletzung aber die Voraussetzung für eine Kürzung der Sachverständigengebühren gewesen wäre.

Zwar wurden die für die Kürzungen gegebenen Begründungen ganz überwiegend den Urteilsgründen der obergerichtlichen Rechtsprechung des BGH entnommen, wobei häufig sogar eine wörtliche Wiedergabe einzelner Passagen aus den Urteilsgründen erfolgte. Es lag aber bei den geprüften Abrechnungsschreiben nur eine scheinbare Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung vor.

Allenfalls wurde dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht unterstellt oder er wurde zusammen mit der Kürzung zu weiterem Vortrag aufgefordert, um darzulegen, dass ein Verstoß nicht vorliege. Die gesetzliche Beweisregel des § 254 BGB blieb gänzlich unberücksichtigt. In keinem Fall hat ein Versicherer auch nur ansatzweise versucht, dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nachzuweisen.

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