Der Kl. war Insolvenzverwalter der Fa. … GmbH (im Folgenden: F). Seine gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit hatte er durch einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag bei der Bekl. versichert. Nach § 4 Nr. 5 der diesem Vertrag zugrunde liegenden AVB sind Haftpflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.7.2000 führte der Kl. den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zunächst fort. Unter anderem hielt er die Geschäftsbeziehung zur F aufrecht, die die Schuldnerin weiter belieferte. Nach Eintritt eines Liquiditätsengpasses Anfang 2001 sagte er der F mit Schreiben v. 1.3.2001 nochmals ausdrücklich den Ausgleich ihrer Neuforderungen zu. Infolge weiterer Lieferungen der F wurden Forderungen gegen die Schuldnerin von mehr als 1 Mio. EUR begründet.

Nachdem die Gläubigerversammlung den vom Kl. erarbeiteten Insolvenzplan nicht angenommen hatte und auch eine von ihm angestrebte sanierende Übertragung des Unternehmens an einen Erwerber gescheitert war, zeigte er am 18.9.2001 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Die Forderungen der F wurden nicht mehr befriedigt.

Der Insolvenzverwalter der inzwischen ebenfalls insolventen F. nahm daraufhin den Kl. auf Schadensersatz gem. §§ 60, 61 InsO in Anspruch. In diesem Haftpflichtprozess wurde der hiesige Kl. rechtskräftig zur Zahlung von 830.451,86 EUR nebst Zinsen verurteilt. Er begehrt nunmehr im Wege der Deckungsklage die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz für die im Klageantrag näher bezeichneten Haftpflichtforderungen des Insolvenzverwalters der F zu gewähren. Die Klage ist erfolglos geblieben.

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