" … 1. Dem Kl. steht ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung nicht zu."

Zwar ist sowohl das Bestehen eines Kaskoversicherungsvertrages als auch der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig. Die Bekl. ist indes – wie das LG im Ergebnis zutreffend gesehen hat – nach E.6.1 AKB 2008, § 31 VVG i.V.m. E.1.3 AKB 2008, § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei, da der Kl. die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat und er den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen kann.

a) Nach E.1.3 S. 2 AKB 2008 umfasst die Aufklärungsobliegenheit nicht nur, die Fragen des VR zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der VN darf vielmehr auch den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kl. sich zugleich nach § 142 StGB strafbar gemacht hat.

aa) Nach heute gefestigter Rspr. und inzwischen allgemein anerkannter Auffassung sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der VN davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des VR konfrontiert zu werden. …

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht erforderlich, dass der Kl. zugleich den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat.

(1) Die Bestimmung des E.1.3 AKB 2008 knüpft bereits nach ihrem Wortlaut nicht an die Regelung des § 142 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort an. Nach einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ist der VN demnach über die strafrechtliche Verpflichtung des § 142 StGB hinaus im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit immer gehalten, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des VN getroffen wurden. Es bedarf zur Annahme der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit demnach keines Rückgriffs mehr auf § 142 StGB (vgl. zur früheren Bedingungslage: BGH VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.).

Die bei Anwendung der früheren Regelung in § 7 I (2) S. 3 AKB 1988 von der Rspr. entwickelte Beschränkung, dass das bloße Verlassen der Unfallstelle nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung in der Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, beruhte nicht zuletzt darauf, dass es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung fehlte und die Annahme einer Obliegenheit darauf gründete, dass es sich hierbei um eine elementare, allgemeine und jedem VN bekannte Pflicht handelte (vgl. dazu BGH VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.). Nunmehr enthalten die AKB 2008 indes eine Bestimmung, die losgelöst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 StGB eine Obliegenheit formuliert, die gerade den Fall des Verlassens des Unfallortes erfasst und daher auch in Fällen einschlägig ist, in denen es an einem Fremdschaden fehlt, in dem aber dennoch der Kaskoversicherer ein Interesse an der Aufklärung haben kann. Zu den erforderlichen Feststellungen gehören diejenigen, die der VR bei der Beurteilung seiner Einstandspflicht benötigt. Dazu zählt auch die Art der Beteiligung des VN und damit seine Fahrweise und seine Fahrtüchtigkeit, die die Leistungspflicht nach § 81 VVG einschränken können (vgl. Knappmann, r+s Beilage 2011, 54, 56).

Der Annahme einer solchen Aufklärungsobliegenheit steht nicht entgegen, dass deren Erfüllung dem VN nachteilig sein kann. Nie darf der VN die Ermittlungen gegen sich behindern. Ob die Bemühungen zur Aufklärung des Unfallgeschehens Erfolg gehabt hätten, spielt keine Rolle, da E.1.3 AKB 2008 ein eigeninitiatives Verhalten des VN verlangt, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst verlangt; es genügt die abstrakte Möglichkeit, zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen (vgl. dazu Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 E.1 Rn 20 f.; LG Saarbrücken NJW-RR 2011, 187 … ).

(2) Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, auch hinsichtlich der in E.1.3 AKB 2008 formulierten Obliegenheit weiterhin an das Erfüllen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB anzuknüpfen (so ausdrücklich aber Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., AKB E Rn 124 … ).

Gerade Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder die Motive des VR sind für die Auslegung nicht von Belang, selbst wenn deren Berücksichtigung zu einem dem VN...

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